Reit- u. Fahrverein Nieder Florstadt

Satzung

Satzung

des Reit- und Fahrvereins 1949 Nd. Florstadt u.U. e.V.

§ 1
Name, Rechtsform und Sitz des Vereins

Der Reit und Fahrverein 1949 Nieder Florstadt und Umgebung e.V. mit dem Sitz in 61197 Florstadt
ist in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht in Friedberg/Hessen eingetragen.
Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Hessen und durch den Kreisreiterbund Wetterau Mitglied des Hessischen Reit- und Fahrverbandes und der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V. (FN).

§ 2
Zweck und Aufgaben des Vereins, Gemeinnützigkeit

1. Der Reit- und Fahrverein bezweckt:

1.1 die Gesundheitsförderung und Leibesertüchtigung aller Personen, insbesondere der Jugend im Rahmen der Jugendpflege durch Reiten, Fahren und Voltigieren;

1.2 die Ausbildung von Reiter, Fahrer und Pferd in allen Disziplinen;

1.3 ein breit gefächertes Angebot in den Bereichen des Breiten- und Leistungssports aller Disziplinen;

1.4 die Förderung des Tierschutzes bei der Haltung und im Umgang mit Pferden;

1.5 die Vertretung seiner Mitglieder gegenüber den Behörden und Organisationen auf der Ebene der Gemeinde und im Kreisreiterverband;

1.6 die Förderung des Reitens in der freien Landschaft zur Erholung im Rahmen des Breitensports und die Unterstützung aller Bemühungen zur Pflege der Landschaft und zur Verhütung von Schäden;

1.7 die Mitwirkung bei der Koordinierung aller Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur für Pferdesport und Pferdehaltung im Gemeindegebiet.

2. Durch die Erfüllung seiner Aufgaben verfolgt der Verein selbstlos, ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung; er enthält sich jeder parteipolitischen und konfessionellen Tätigkeit.

3. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

5. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

6. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks darf das Vermögen des Vereins nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden (vgl. § 12).

§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglieder können natürliche Personen, juristische Personen und Personenvereinigungen werden. Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung und deren Annahme erworben. Die schriftliche Beitrittserklärung ist an den Vorstand des Vereins zu richten; bei Kindern und Jugendlichen bedarf sie der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Personen, die bereits einem Reit- und Fahrverein angehören, müssen eine Erklärung über die Stamm-Mitgliedschaft im Sinne der LPO hinzufügen. Änderungen in der Stamm-Mitgliedschaft sind dem Verein unverzüglich mitzuteilen!
Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Bei Ablehnung kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung gefordert werden.

2. Personen, die den Verein uneigennützig bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben persönlich, finanziell oder materiell zu unterstützen bereit sind, können vom Vorstand als fördernde Mitglieder aufgenommen werden.

3. Die Mitgliederversammlung kann verdienten Mitgliedern und anderen Persönlichkeiten, die den Reit- und Fahrsport und die Vereinsarbeit wesentlich gefördert haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.

§ 3a
Verpflichtung gegenüber dem Pferd

1. Die Mitglieder sind hinsichtlich der ihnen anvertrauten Pferde verpflichtet, stets die Grundsätze des Tierschutzes zu beachten, insbesondere

1.1 die Pferde ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und verhaltens- und tierschutzgerecht unterzubringen,

1.2 den Pferden ausreichend Bewegung zu ermöglichen,

1.3 die Grundsätze verhaltens- und tierschutzgerechter Pferdeausbildung zu wahren, d.h. ein Pferd nicht unreiterlich zu behandeln, z.B. zu quälen, zu misshandeln oder unzulänglich zu transportieren.

2. Auf Turnieren der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) unterwerfen sich die Mitglieder der Leistungs-Prüfungs-Ordnung (LPO) der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) einschließlich ihrer Rechtsordnung. Verstöße gegen die dort aufgeführten Verhaltensregeln (§ 920 LPO) können gem. § 921 LPO mit Verwarnung, Geldbußen und/oder Sperren geahndet werden. Außerdem können dem Mitglied die Kosten des Verfahrens auferlegt und die Entscheidung veröffentlicht werden.

3. Verstöße gegen das Wohl des Pferdes können durch LPO-Ordnungsmaßnahmen auch geahndet werden, wenn sie sich außerhalb des Turnierbetriebes ereignen.

§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

2. Die Mitgliedschaft endet mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, wenn das Mitglied sie bis zum 15. November des Jahres schriftlich kündigt (Austritt).

3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es

· gegen die Satzung oder gegen satzungsgemäße Beschlüsse verstößt, das Vereinsinteresse schädigt oder ernsthaft gefährdet oder sich eines unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens schuldig macht;

· gegen § 3a (Verpflichtung gegenüber dem Pferd) verstößt

· seiner Beitragspflicht trotz Mahnung länger als 6 Monate nicht nachkommt.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das ausgeschlossene Mitglied kann den Ausschluss binnen vier Wochen durch schriftlich begründete Beschwerde anfechten, über die die Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur endgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.

§ 5
Geschäftsjahr und Beiträge

1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen werden vom Vorstand festgesetzt.

3. Beiträge sind im Voraus zu zahlen. Die Zahlungsweise von Aufnahmegeldern und Umlagen wird durch den Vorstand bestimmt.

§ 6
Organe

Die Organe des Vereins sind

· die Mitgliederversammlung und

· der Vorstand .

§ 7
Mitgliederversammlung

1. Im ersten Vierteljahr eines jeden Jahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen; er muss dies tun, wenn es von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Angabe der Gründe beantragt wird oder das Interesse der Vereines es erfordert.

2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter durch schriftliche Einladung an die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Zwischen dem Tage der Einberufung und dem Versammlungstage müssen zwei Wochen liegen.

3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.

4. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem Versammlungstage schriftlich beim Vorstand einzureichen. Später gestellte Anträge werden nur behandelt, wenn die Mitgliederversammlung dies mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschließt.

5. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet die einfache Mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

6. Wahlen erfolgen durch Handzeichen, auf Antrag von einem Drittel der anwesenden Mitglieder durch Stimmzettel. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält keiner der Kandidaten die Mehrheit, findet zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten Stimmenzahlen eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Los. Stimmberechtigt ist jedes persönlich anwesende Vereinsmitglied mit einer Stimme. Stimmübertragung ist nicht zulässig.

7. Jugendliche und Kinder haben kein Stimmrecht.

8. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die die Beschlüsse im Wortlaut und die Ergebnisse von Wahlen verzeichnen muss. Sie ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben.

§ 8
Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung entscheidet über

· die Wahl des Vorstandes ,

· die Wahl von zwei Kassen- und Rechnungsprüfern,

· die Entlastung des Vorstandes,

· die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins und

· die Anträge nach § 3 Abs. 1 letzter Satz, Abs. 3 und § 7 Abs. 4 dieser Satzung.

Beschlüsse über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.

§ 9
Vorstand

1. Der Verein wird von dem Vorstand geleitet.

2. Dem Vorstand gehören an

· der Vorsitzende,

· der stellvertretende Vorsitzende,

· der Geschäftsführer

· der Schriftführer

· der Sportwart

· der Jugendwart (gem. Jugendordnung),

· bis zu zwei weitere Mitglieder.

3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende; jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden zur Vertretung befugt.

4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtszeit aus, ist von der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl durchzuführen; scheiden der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende während ihrer Amtszeit aus, ist innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung einzuberufen, die die Ergänzungswahl durchführt.

5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

6. Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die die Gegenstände der Beratungen und die Beschlüsse verzeichnen muss. Sie ist vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
§ 10
Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand entscheidet über

· die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse,

· die Erfüllung aller dem Verein gestellten Aufgaben, soweit die Entscheidung nicht der Mitgliederversammlung nach dieser Satzung vorbehalten ist, und

· die Führung der laufenden Geschäfte.

§ 11
Auflösung

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

2. Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins, an den Landesverband, der es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der in § 2 Abs. 1 dieser Satzung genannten Aufgaben zu verwenden hat.

 

 

Die Satzung wurde erstmals beschlossen in der Versammlung in Nd. Florstadt am 15.11.1964.

Satzungsänderung und Ergänzung der Satzung fanden am 14.10.1966 und 15.02.1968 statt.

 

Diese neugefasste Form der Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 29.04.2005 beschlossen.

 

Helmut Kliehm Andrea Bentrup-Stilgenbauer

1. Vorsitzender Schriftführer